Die Preisbildung verschreibungspflichtiger Arzneimittel ist gesetzlich geregelt. Sie gilt deutschlandweit in allen Apotheken. Nur der Hersteller darf den Preis seines verschreibungspflichtigen Medikamentes festlegen oder verändern. Preisnachlässe dürfen wir daher in diesem Fall nicht gewähren.
Ebenso ist es gesetzlich vorgeschrieben, dass volljährige Patienten eine Zuzahlung entrichten müssen, wenn sie in der Apotheke ein Kassenrezept über ein Arzneimittel einlösen. Wir sind daher verpflichtet die Zuzahlung von Ihnen einzuziehen und an Ihre Krankenkasse weiterzuleiten.
Hat eine Krankenkasse ein Mitglied aus sozialen Gründen von der Zuzahlung bzw. von den "Rezeptgebühren" befreit, fordern wir diese Kosten nicht von dem Versicherten ein, sofern der Zuzahlungsstatus auf dem Rezept vermerkt ist oder uns eine Bestätigung durch die Krankenkasse vorliegt.
Sollte der Festbetrag eines Medikamentes überschritten werden, muss die Differenz trotz Befreiung von der Zuzahlung vom Versicherten getragen werden. Diese zusätzlichen Kosten liegen unterschiedlichen gesetzlichen Regelungen zugrunde und können nicht verglichen werden. Dies gilt ohne Ausnahme für alle gesetzlich Versicherten deutschlandweit in allen Apotheken.